OLG Köln, Beschluss vom 25.11.2020, AZ 4 U 79/20
Ausgabe: 10/11-2020
1. Dem Käufer eines mit einem Dieselmotor der Reihe EA 189 ausgestatteten Fahrzeugs fehlt in der Regel das für die Zulässigkeit des Antrags auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Motorherstellers wegen Manipulation des Motors nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.
2. Dem Käufer eines mit einem Dieselmotor der Reihe EA 189 ausgestattetem gebrauchten Fahrzeugs steht im Falle des Abschlusses des Kaufvertrages mit dem Autoverkäufer erst im Jahr 2016 oder noch später gegenüber dem Motorhersteller ein – einzig in Betracht kommender – deliktischer Anspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu (Anschluss an BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20 -)
Weitere Informationen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2020/…