1.
§ 5 StVO schützt nicht den -untergeordneten- Querverkehr, sondern lediglich den gleichgerichteten Gegenverkehr.
2.
Bei Vorliegen eines Schienbeinkopfbruches, einer distalen Außenknöchelfraktur, multiplen Hautabschürfungen im Bereich des rechten Oberschenkels und einem Kompartmentsyndrom mit operativer Reposition und 5monatiger Anbringung eines Fixateurs und anschließend verbleibender Einschränkung des verkürzten Beines bei einer Spitzfußstellung von 25 Grad und zögerlicher Regulierung, ist ein Gesamtschmerzensgeld von 45.000,- € angemessen.
Weitere Informationen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2019/9_U_28_18_Urteil_20190129.html