1.
Die Neufassung des § 44 Abs. 1 StGB, wonach ein Fahrverbot auch bei nicht verkehrsbezogenen Straftaten angeordnet werden kann, ist ein milderes Ge-setz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB, soweit durch die Anordnung eines Fahrver-bots die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann.

2.
Die Frage der Anordnung eines Fahrverbots bedarf in dem Urteil dann der Erör-terung, wenn die Umstände des Falles eine solche Rechtsfolge nahelegen. Dies ist bei einem zur Anwendung körperlicher Gewalt neigenden Straftäter, der bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist, nicht der Fall.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2019/2_RVs_15_19_Beschluss_20190328.html