, Beschluss vom 01.08.2019
Bei Erhebung der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch unberechtigte Einspruchsverwerfung (anstatt der Entscheidung aufgrund Abwesenheitsverhandlung unter Berücksichtigung des aktenkundlichen Vorbringens des Betroffenen) bedarf es des Vortrags, dass und wie sich der Betroffene bis zur tatrichterlichen Entscheidung erklärt hat.
Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2019/4_RBs_181_19_Beschluss_20190604.html