1. Ein an einem Messgerät angebrachtes Instandsetzerkennzeichen bezeugt in gleicher Weise wie die Eichmarke, dass das Gerät den Vorgaben des Mess- und Eichgesetzes entspricht.
2. Bei einem standardisierten Messverfahren reicht es deshalb aus, wenn sich der Tatrichter davon überzeugt hat, dass an dem Messgerät ein Instandsetzerkennzeichen angebracht war und die Bedienvorschriften eingehalten wurden. Nähere Ausführungen dazu sind im Urteil regelmäßig nicht erforderlich.
Weitere Informationen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…