(Stuttgart) Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. IV-3 ORbs 85/24) hat am 31. Mai 2024 ein Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 12. Dezember 2023 (Az. 21 OWi 184/23) aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgerichts Solingen zurückverwiesen, weil die amtsgerichtlichen Feststellungen nicht den Schuldspruch bezüglich eines „qualifizierten Rotlichtverstoßes“ tragen.
Darauf verweist der Moerser Fachanwalt für Straf- und Verkehrsrecht Bertil Jakobson, Vizepräsident des Verbandes deutscher Anwälte – VDA e.V. mit Sitz in Stuttgart sowie Leiter des Fachausschuss „Unfallregulierung“ – VdVKA – Verband Deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. in Kiel, der die Rechtsbeschwerde für den Betroffenen erfolgreich angestrengt hatte.
Dem Betroffenen war vorgeworfen worden, das rote Wechsellicht einer Signalzeichenanlage missachtet zu haben, als dieses bereits länger als 1 Sekunde Rotlicht zeigte. Der Betroffene wurde wegen dieses (angeblichen) Verstoßes durch das Amtsgericht Solingen zu einer Geldbuße von 360 € sowie einem Fahrverbot von einem Monat Dauer verurteilt.
In der Rechtsbeschwerde wurde beanstandet, dass die Entscheidung des Amtsgerichts Solingen auf einem fehlerhaften Zeugenbeweis beruhte. Gesetzt den Fall, ein Tatgericht beabsichtigt, seine Überzeugung vom Vorliegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes auf die Schätzung eines Zeugen zu stützen, bedarf es einer kritischen Auseinandersetzung mit dem „Beweiswert“ einer solchen Schätzung. Schätzungen sind keine Tatsachenbehauptungen, sondern nur Vermutungen über eigene frühere (möglicherweise auch unzutreffende) Wahrnehmungen. Schätzungen haben damit praktisch keinen forensisch relevanten Beweiswert. Das Amtsgericht Solingen stütze sich fehlerhaft auf die wenig belastbare Aussage eines Augenzeugen, die Ampel für den betroffenen Autofahrer habe „bereits mehrere Sekunden“ rot gezeigt, ohne dabei irgendwelche näheren objektiv belastbaren respektive objektiv belastenden Feststellungen zu dieser „Aussageleistung“ zu treffen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah ebenfalls diese durchgreifenden Mängel in der lückenhaften Beweiswürdigung, die zu einer vollständigen Aufhebung des Urteils führten, infolgedessen eine neue Verhandlung auch die Frage betreffen wird, ob zumindest ein einfacher Rotlichtverstoß vorliegen könnte, bei dem die Verhängung eines Fahrverbots grundsätzlich ausscheidet.
Jakobson rät grundsätzlich – unabhängig von diesem Fall – in allen ordnungswidrigkeitenrechtlich relevanten Fällen so früh wie möglich rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die Rechtsanwälte/innen im VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Bertil Jakobson
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Vizepräsident des VDA Verband deutscher Anwälte e. V.
Vizepräsident des DSV Deutscher Strafverteidiger Verband e. V.
Leiter Fachausschuss „Unfallregulierung“ – VdVKA – Verband Deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V.
Zechenstraße 62
47443 Moers
Tel.: 02841/9980188
Fax: 02841/9980189
Mail: info@kanzlei-jakobson.de
www.kanzlei-jakobson.de