Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 16.12.2024, AZ 6 U 78/24

Ausgabe: 11/12 – 2024

Der Leasinggeber verliert seinen leasingvertraglichen Entgeltanspruch nicht dadurch, dass der Leasingnehmer den Leasingvertrag infolge eines mit dem Leasinggut erlittenen Unfalls kündigen konnte und gekündigt hat. Der Leasingvertrag bildet daher den Rechtsgrund für in der Vergangenheit bereits erbrachte Leistungen einschließlich der Leasingsonderzahlung.

Weitere Informationen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJR…