Verwaltungsgericht Kassel, Beschluss vom 02.09.2024, AZ 1 K 1941/22.KS

Ausgabe: 08 – 2024

Sichert ein Postzusteller sein Fahrzeug beim Verlassen nicht doppelt gegen unbeabsichtigtes Abrollen, begründet dies in der Regel eine grob fahrlässige Dienstpflichtverletzung.

Setzt sich ein Postzustellungsfahrzeug in Abwesenheit des Fahrers unbeabsichtigt in Bewegung, streitet bereits der Beweis des ersten Anscheins für die unzureichende Abrollsicherung.

Weitere Informationen: https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/d…