OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.2021, AZ 2 RBs 191/21
Ausgabe: 11-2021
1.Die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren steht der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gleich und stellt keinen Zulassungsgrund dar. Die Regelung des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG kann nicht in ausdehnender Auslegung oder analog auf Fälle von Verstößen gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens angewendet werden.
2.Bei einer Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde allein zur Fortbildung des sachlichen Rechts vorgesehen. Aus der einschränkenden Regelung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG folgt eindeutig, dass der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts in verfahrensrechtlicher Hinsicht erst bei einer Geldbuße von mehr als 100 Euro in Betracht kommt.
Weitere Informationen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/…