Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 01.07.2024, AZ 6 U 77/21
Ausgabe: 05/06-2024
1. Bei der Betrachtung des Differenzschadens aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung eines Diesel-Fahrzeugs ist für den aktuellen Fahrzeugwert auf den am Markt erzielbaren Preis bei Verkauf an einen Käufer zur Eigennutzung und nicht auf einen Händlereinkaufspreis abzustellen.
2. Die Angebote von Gebrauchtfahrzeugen auf Fahrzeugverkaufsplattformen im Internet sind als Grundlage für eine Schätzung des aktuellen Werts eines Fahrzeugs geeignet.
3. Bei der Berechnung des Nutzungsvorteils eines Fahrzeugkäufers ist bei der Betrachtung des Differenzschadens auf den tatsächlich gezahlten Kaufpreis als Bezugsgröße abzustellen.
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