OLG Hamm, Beschluss vom 01.11.2021, AZ 8 U 176/20
Ausgabe: 10-2021
Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einem Dieselmotor stellt nicht allein deshalb ein sittenwidriges Handeln i.S.d. § 826 BGB dar, wenn dieser Motor mit einer Software versehen ist, die ab dem Zeitpunkt, zu dem die Restmenge im AdBlue-Tank des SCR-Katalysators nur noch für eine Restreichweite von 2.400 km ausreicht, unter besonders dynamischen Fahrbedingungen die Eindüsungsrate geringfügig reduziert.
Weitere Informationen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2021/8…