OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2024, AZ 22 U 67/23

Ausgabe: 07-2024

1.
Verjährungsbeginn in den sog. Dieselfällen: Die Anzeichen für eine Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs und Haftung des Herstellers aus unerlaubter Handlung wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung können sich nach den Umständen des Einzelfalls so verdichten, dass sich das Unterlassen von sich aufdrängenden und zumutbaren Nachforschungsbemühungen des Fahrzeugkäufers als grob fahrlässig im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. BGB darstellt. Grundsätzlich besteht aber keine Nachforschungsobliegenheit (Anschluss an BGH, Urteil vom 10. Mai 2023 – VII ZR 534/21). Einzelne Veröffentlichungen über vom Dieselskandal betroffene Motoren allein genügen zur Begründung einer groben Fahrlässigkeit nicht.
2.
Auch ein auf Ausgleich eines Minderwerts gerichteter „kleiner“ Schadensersatz kann sich im Falle eingetretener Verjährung im sog. Restschadensersatz gemäß § 852 S. 1 BGB fortsetzen.

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw/nrwe/olgs/hamm/j2024/22_…