Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 01.07.2024, AZ I ORbs 60/24

Ausgabe: 05/06-2024

1. Verhängt der Bußgeldrichter eine erhöhtes Bußgeld und sieht dabei von der Verhängung eines Fahrverbotes ab, verstößt dies zwar nach allgemeiner Rechtsauffassung nicht gegen das Verschlechterungsverbot.
Ist dieser Rechtsfolgenausspruch aber rechtsfehlerhaft, liegt hierin eine Beschwer des Betroffenen, weil die Erhöhung der Geldbuße innerhalb dieser Sanktionsform eine wirtschaftliche Belastung darstellt, so dass das Urteil zu seinem Nachteil auf diesem Rechtsfehler beruhen kann.
2. Das Rechtsbeschwerdegericht muss die tatrichterliche Entscheidung uneingeschränkt dahingehend prüfen können, ob die Erhöhung des Bußgeldes „angemessen“ im Sinne von § 4 Abs. 4 BKatV ist.
3. Der Bußgeldrichter darf sich im Rahmen der angemessenen Erhöhung des Bußgeldes nicht auf floskelhafte Formulierungen wie „erfolgte unter Berücksichtigung der Gesamtumstände“ beschränken, sondern hat hierzu tatsächliche Feststellungen zu treffen, die einer Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zugänglich sind.

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