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- Radfahren darf nicht verboten werden
- Zur Haftungsquote bei der Kollision zwischen einem rechtsabbiegenden PKW mit einem querenden Radfahrer, der verbotswidrig einen Gehweg befährt
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- § 823 Abs 2 BGB, § 276 BGB, § 249 BGB, § 6 Abs 1 EG-FGV, § 27 Abs 1 EG-FGV, Art 5 EGV 715/2007
- Bundesgerichtshof zur Haftung des Betreibers einer Waschanlage
Kontakt
VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte
Walkerdamm 1
24103 Kiel
Tel: 0431 – 974 3030
Fax: 0431 – 974 3055
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Internet-Adresse:
www.vdvka.de
Verkehrsrecht
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ZPO § 256 Abs. 1; RVG VV Nr. 2300
BGH, Beschluss vom 07.06.2022, AZ VI ZR 156/20 Ausgabe: 06/2022 a) Zum Feststellungsinteresse bei einer Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht in einem sogenannten Dieselfall. b) Auf mögliche künftige Belastungen mit […]
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Absehen vom Fahrverbot nur bei tragfähigen Feststellungen zum Vorliegen einer besonderen Härte
OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.06.2022, AZ 3 Ss-OWi 415/22 Ausgabe: 05-2022 Das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mind. 41 km/h indiziert grundsätzlich die Verhängung eines Fahrverbots von einem Monat. Davon […]
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BGB § 826 (Gg, H)
BGH, Beschluss vom 02.06.2022, AZ VI ZR 435/20 Ausgabe: 06/2022 Zur deliktischen Haftung eines Automobilherstellers gegenüber dem Käufer des gebrauchten Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: sogenanntes „Thermofenster“ und Darlegungserfordernisse […]
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BGB § 31, § 826 (C, Gb, H)
BGH, Beschluss vom 02.06.2022, AZ VI ZR 965/20 Ausgabe: 06/2022 Eine sekundäre Darlegungslast eines Fahrzeugherstellers zu Vorgängen innerhalb seines Unternehmens, die auf eine Kenntnis seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter von der […]
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