Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 24.02.2025, AZ 9 K 7272/24

Ausgabe: 02-2025

1. Die Fahrerlaubnisbehörde dürfte auch bei einer Maßnahme nach § 2a Abs 5 S 5 StVG an eine rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit tatbestandlich gebunden sein. Der Ausschluss von § 2a Abs 2 StVG in § 2a Abs 5 S 4 StVG dürfte dahingehend zu verstehen sein, dass (lediglich) der gestufte Maßnahmenkatalog nach § 2a Abs. 2 Satz 1 nicht zur Anwendung kommen soll. (Rn.26)

2. Im Anwendungsbereich von § 2a Abs 5 S 5 StVG dürfte eine unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis ohne vorherige Anordnung der Beibringung eines Gutachtens allenfalls unter ganz besonderen (atypischen) Umständen (hier verneint) in Betracht kommen. (Rn.27)

Weitere Informationen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJR…