BGH, Beschluss vom 05.11.2020, AZ VIII ZR 389/18
Ausgabe: 10/11-2020
Bei vorzeitiger Beendigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrags (hier aufgrund Diebstahls des Fahrzeugs) steht die den Wiederbeschaffungs- und den Ablöse-wert übersteigende Neuwertspitze einer Versicherungsleistung aus einer vom Leasingnehmer auf Neupreisbasis abgeschlossenen Vollkaskoversicherung nicht dem Leasinggeber, sondern dem Leasingnehmer zu (Fortentwicklung von Senatsurteil vom 31. Oktober 2007-VIIIZR 278/05, NJW 2008, 989 Rn.18)
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