BGH, Beschluss vom 14.12.2021, AZ III ZR 261/20
Ausgabe: 12-2021
Zur Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB in einem sogenannten Dieselfall, wenn die ursprünglich vorhandene unzulässige Prüfstanderkennungssoftware im Zuge eines Software-Updates durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ersetzt wurde (hier: Kauf eines im Jahr 2013 erstzugelassenen Gebrauchtwagens im Juni 2017).
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