BGH, Beschluss vom 22.05.2024, AZ VIa ZR 1132/22

Ausgabe: 05/06-2024

Der Übergang vom Antrag auf „großen“ Schadensersatz zum Antrag auf Ersatz des Differenzschadens unter Aufgabe des Zug-um-Zug-Vorbehalts setzt eine Anschlussberufung grundsätzlich nicht voraus.

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