BGH, Beschluss vom 13.08.2020, AZ VI ZR 308/19
Ausgabe: 8/9-2020
Schaltet sich ein bei dem Versicherer des Schädigers angestellter KfZ-Sachverständiger unter Inanspruchnahme seiner Sachkunde zum Nachteil des Geschädigten in die Reparaturleistung der von diesem mit der Schadensbehebung beauftragten Werkstatt ein, kann dies seine deliktische (Mit-)Haftung für einen auf der mangelhaften Reparatur beruhenden weiteren Schaden begründen.
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