BGH, Beschluss vom 20.10.2020, AZ VIII ZR 150/18
Ausgabe: 10/11-2020
a)Ein bei Gefahrübergang vorliegender, dem Alter, der Laufleistung und der Qualitätsstufe entsprechender, gewöhnlicher, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender Verschleiß eines für den Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs begründet einen Sachmangel nach §434 Abs.1 Satz2 Nr.1, 2 BGB nicht (Bestätigung der Senatsurteile vom 23.November 2005 -VIIIZR 43/05, NJW2006, 434 Rn.19; vom 10.Oktober 2007 -VIIIZR 330/06,NJW2008, 53 Rn.19; vom 10.März 2009 -VIIIZR 34/08, NJW2009, 1588 Rn.13). Dies gilt auch dann, wenn sich daraus in absehbarer Zeit -insbesondere bei der durch Gebrauch und Zeitablauf zu erwartenden weiteren Abnutzung- ein Erneuerungsbedarf ergibt.
b)Die Vermutung des §476 Halbs.1 BGB -in der bis zum 31.Dezember 2017 geltenden Fassung (jetzt §477 Halbs.1 BGB)-entbindet den Käufer nicht davon darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass sich an der Kaufsache innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (Mangelerscheinung) gezeigt hat. Der Käufer ist dann durch die genannte Vorschrift des Vortrags und des Nachweises enthoben, auf welche Ursache der zu Tage getretene mangelhafte Zustand zurückzuführen ist, sowie dass diese Ursache in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (Bestätigung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36; vom 27. Mai 2020 – VIII ZR 315/18, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, unter II 3 c bb (1)
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