BGH, Beschluss vom 14.04.2021, AZ VI ZR 1180/20
Ausgabe: 4-5/2021
Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von §826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat (hier: Erstreckung der Verhaltensänderung des VW-Konzerns in dem sog. „Dieselskandal“ ab dem 22. September 2015 auf andere Konzernmarken; Bestätigung Senatsurteil vom 8.Dezember 2020 -VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84).
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