BGH, Beschluss vom 05.05.2021, AZ VI ZR 521/19

Ausgabe: 4-5/2021

Zu den Voraussetzungen des Annahmeverzuges bei der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall.

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