OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2020, AZ 4 RBs 191/20
Eine bestimmte Form der Inbezugnahme ist im Gesetz nicht vorgesehen. Es muss lediglich deutlich und zweifelsfrei erklärt werden, dass eine bestimmte Abbildung zum Gegenstand der Urteilsgründe gemacht wird.
Weitere Informationen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2020/4…