- Startseite
- Der Verband
- Presse & Urteile
- Anwalt für Verkehrsrecht – Anwaltssuche
- Verkehrsrechtl. Gesetze
- Unfallskizze
- Kooperationspartner
- Buchtipps
- Mitglied werden
- VdVKA Zertifizierungen
- Veranstaltungen (§ 15 FAO)
- Fachanwaltslehrgänge
- Kontakt & Impressum
- Terminvertretungen
- Verkehrsrechtliche Fachbeiträge
- Fachanwalt für Verkehrsrecht
Aktuelles
- Grobe Fahrlässigkeit bei Abrollunfall mit Postzustellungsfahrzeug
- Rechtsbeschwerde gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung
- § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, § 287 ZPO, § 6 Abs 1 EG-FGV, § 27 Abs 1 EG-FGV
- Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsums; Maßgeblichkeit der am 1.4.2024 in Kraft getretenen Regelungen der Fahrerlaubnisverordnung
- Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz: Keine Befreiung vom Verhüllungsverbot im Straßenverkehr zum Tragen eines Gesichtsschleiers (Niqab)
Kontakt
VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte
Walkerdamm 1
24103 Kiel
Tel: 0431 – 974 3030
Fax: 0431 – 974 3055
Mail schreiben
Internet-Adresse:
www.vdvka.de
Posts by VdVKA
-
ZPO § 233 D, § 234 Abs. 1 A, § 236 Abs. 2 C
Ein Rechtsanwalt muss allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, […]
-
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1
Ist die Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO, führt dies lediglich dazu, dass die Mehrkosten, […]
-
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1
Ist die Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO, führt dies lediglich dazu, dass die Mehrkosten, […]
-
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1
Ist die Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO, führt dies lediglich dazu, dass die Mehrkosten, […]
-
-
-
-
-
-