OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.07.2024, AZ 24 U 2868/22
Ausgabe: 07-2024
1.
Zur Bemessung des Differenzschadensersatzes nach § 287 ZPO
2.
Zur Vorteilsausgleichung im Rahmen eines Anspruchs auf Differenzschadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 2 EG-FGV.
3.
Zur Berücksichtigung eines höheren Restwertes an Stelle des erzielten Veräußerungserlöses – Schadensminderungsobliegenheit nach § 254 Abs. 2 BGB.
Weitere Informationen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJR…