(Kiel) Im Falle eines Verkehrsunfalls melden sich häufig die Haftpflichtversicherungen des Schädigers noch am Unfalltag telefonisch beim Geschädigten und bieten diesem durch hervorragend geschulte und freundliche Mitarbeiter eine komplette Unfallabwicklung an.

Diese Vorgehensweise, so der Nürnberger Fachanwalt für Verkehrsrecht Oliver Fouquet, Leiter des Fachausschusses „Werkstatt/Reparatur/Mängelbeseitigung“ des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, verpacken Versicherer häufig unter Begriffen „Fairplay“ o.ä. Diese suggerieren, dass die Vorgehensweise zum Nutzen aller Beteiligter geschieht, also eine „Win-Win-Situation“ vorliegt.

Doch, so Fachanwalt Fouquet, liegt wirklich eine „Win-Win-Situation“ vor?

Dem Geschädigten stehen im Falle eines unverschuldeten Verkehrsunfalls u. a. Schadensersatzpositionen für Reparaturkosten, Wiederbeschaffungsaufwand (im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens), Abschleppkosten, Sachverständigenkosten, Rechtsanwaltskosten Mietwagenkosten und Wertminderung zu.

Die Versicherer bieten an, verunfallte Fahrzeuge abzuholen, gleichzeitig einen Mietwagen zur Verfügung zu stellen, nach erfolgter Reparatur das Fahrzeug wieder dem Geschädigten zu bringen. Der Geschädigte hat mit der Abwicklung nichts zu tun.

• Vorteil für den Geschädigten:

Zeitersparnis, da er sich nicht um die Abwicklung kümmern muss.

• Vorteil für die Versicherung:

Die Versicherer haben mit verschiedenen Werkstätten, meist freien nicht auf die Marke spezialisierten Werkstätten, interne Vereinbarungen mit niedrigeren Stundensatzkosten für die Reparaturarbeiten, die erheblich niedrigere Kosten für die Reparatur verlangen als dies Fachwerkstätten tun oder die am freien Markt zu zahlen wären.

• Folge: Kostenreduzierung für die Versicherung

Dasselbe gilt für die Mietwagenunternehmen. Auch hier bestehen Rahmenvereinbarungen, aufgrund derer die Versicherer an die Mietwagenunternehmen erheblich weniger Kosten bezahlen als bei freier Anmietung.

• Folge: Kostenreduzierung für die Versicherung

Der Geschädigte wäre berechtigt, einen von ihm gewählten Sachverständigen mit der Ermittlung der Schadenshöhe zu beauftragen. Die Kosten für den Sachverständigen hätte die Haftpflichtversicherung des Schädigers zu zahlen. Durch den direkten Kontakt des Versicherers zum Geschädigten und Weitergabe des geschädigten Fahrzeugs in eine vom Versicherer ausgewählte Reparaturwerkstatt wird kein Sachverständiger in die Abwicklung involviert.

• Folge: Kostenreduzierung für die Versicherung

Auch ist der Geschädigte berechtigt, einen Rechtsanwalt mit der Unfallregulierung zu beauftragen, der auf der Seite des Geschädigten dafür sorgt, dass dieser alle ihm zustehenden Schadenspositionen auch bekommt. Diese Kosten sind auch von der Haftpflichtversicherung zu tragen. Durch die direkte Kontaktaufnahme soll die Einschaltung eines Rechtsanwalts unterbunden werden.

• Folge: Kostenreduzierung für die Versicherung

Häufig ist die Geltendmachung eines Nutzungsausfalls für den Geschädigten günstiger als die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs. Auch darauf wird der Geschädigte von der Versicherung nicht hingewiesen.

• Folge: Kostenreduzierung für die Versicherung

Völlig außen vor bleibt zum Beispiel in diesem Bereich meistens eine Wertminderung nach erfolgter Reparatur, die dem Geschädigten zusteht. Da kein Sachverständiger eingeschalten wurde, wird diese auch nicht ermittelt.

• Folge: Kostenreduzierung für die Versicherung

Auf diese Weise erspart sich die gegnerische Haftpflichtversicherung bei vorsichtiger Schätzung pro im Schnitt zwischen 1.000,00 € und 1.500,00 €.

Der Geschädigte sollte sich daher die Frage stellen, warum die Versicherung Mitarbeiter beschäftigt, die sie bezahlen muss, um dem Geschädigten zu helfen. Dieses Modell rechnet sich wirtschaftlich nur, wenn die Ersparnis größer als die Personalkosten für diese Mitarbeiter ist.

Faktisch, so Fouquet, führt das Vorgehen zur Kürzung von berechtigten Schadenspositionen des Geschädigten. Daher kann einem Geschädigten nur geraten werden, sich nicht auf Angebote der gegnerischen Versicherung einzulassen und sich von einem Rechtsanwalt, der auf seiner Seite steht, beraten zu lassen.

Er empfahl, dies beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Oliver Fouquet
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

KGH Anwaltskanzlei
Fürther Straße 98 – 100
90429 Nürnberg

fon: +49(0)911 32386-0
fax: +49(0)911 32386-70
e-Mail: oliver.fouquet@kgh.de
homepage: www.kgh.de