Darauf verweist der Limburger Fachanwalt für Verkehrsrecht Klaus Schmidt-Strunk, Vizepräsident des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts Gießen (LG) vom 09.12.2009, Az.: 1 S 21/09.
In dem Fall hatte der Kläger nach einem schuldlosen Unfall mit seinem PKW, einem fünfzehn Jahre alten Nissan Coupé, dessen Wiederbeschaffungswert nach dem Totalschaden bei nur noch 3.400.– € lag, einfach ein Ersatzfahrzeug zum Unfallersatztarif angemietet, dessen Kosten deutlich über dem Normaltarif lagen. Zur Begründung führte er aus, dass er weder über eine Kreditkarte oder noch die Mittel verfüge, eine Kaution zu stellen, wie sie bei Anmietung zum Normaltarif von den Autovermietern verlangt werde und außerdem hätte er beim Normaltarif darauf verzichtet müssen, ein bestimmtes Auto zu nutzen und die Anmietdauer vorher exakt bestimmen müssen, was ihm hier nicht möglich gewesen sei.
Dieser Auffassung, so betont Schmidt-Strunk, konnten sich die Gießener Richter jedoch nicht anschließen.
Der Geschädigte sei bei Anmietung eines Pkws zum Unfallersatztarif jedenfalls dann gem. § 254 Abs. 2 BGB gehalten, den Schädiger oder seinen Haftpflichtversicherer vorab darüber zu informieren, dass er keine Kaution zu stellen vermag und über keine Kreditkarte verfügt und deshalb nicht zum günstigeren Normaltarif anmieten kann, wenn die Kosten des Unfallersatztarifs außer Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens stehen, wie es hier der Fall gewesen sei.
Dem Kläger hätte aufgrund des üblicherweise für den Erwerb eines Gebrauchtwagens erforderlichen Zeitraums bzw. der ersichtlich erheblichen, nur einer zeitaufwendigen Reparatur zugänglichen, Beschädigungen des Unfallwagens bereits vor Vorliegen des Schadensgutachtens klar sein müssen, dass die Anmietung sich nicht auf wenige Tage beschränken würde. So sei hier auch der Autovermieter von einer Mietzeit von ca. 2 Wochen ausgegangen. Damit habe der Kläger erkennen können, dass die Gefahr drohte, dass die Mietwagenkosten bei Abschluss zum Unfallersatztarif außer Verhältnis zum Wert der verunfallten Fahrzeugs standen.
In einer solchen Situation sei der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungs- und Hinweispflicht aus § 254 Abs. 2 BGB gehalten, den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer darauf hinzuweisen, dass ihm die Mittel zur Stellung einer Kaution fehlten. Dieser hätte dann einen Ersatzwagen im Rahmen der Kooperationsvereinbarungen vermittelt und eine Kostenübernahmeerklärung bzgl. des ortsüblichen angemessenen Normaltarifs abgegeben. Das Gericht folgte insoweit dem Vorbringen des Versicherers. Es sei glaubhaft, da ein solches Vorgehen wirtschaftlicher Vernunft entspreche und bei Pkw-Haftpflichtversicherungen auch üblich sei.
Schmidt-Strunk empfahl, dies zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.
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