Dies, so der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Präsident des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem am 05.03.2010 veröffentlichten Beschluss vom 29. Januar 2010, Aktenzeichen: 10 B 11226/09.OVG.
Der Antragsteller nahm mit seinem Fahrzeug am Straßenverkehr teil, obwohl er unter dem Einfluss von Cannabis stand. Dies ergab eine Blutprobe, die ohne richterliche Anordnung vorgenommen wurde. Daraufhin entzog die Straßenverkehrsbehörde ihm mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis.
Den gegen den Sofortvollzug gestellten Eilantrag lehnte bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung, betont Klarmann.
Blutproben, welche ohne richterliche Anordnung entnommen worden seien, könnten – anders als möglicherweise im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren – im behördlichen Verfahren über die Entziehung der Fahrerlaubnis verwertet werden. Denn beide Verfahren dienten unterschiedlichen Zwecken: Im Strafprozess werde nachträglich kriminelles Unrecht geahndet. Demgegenüber diene die Entziehung der Fahrerlaubnis der vorsorglichen Abwehr von Gefahren, die anderen Verkehrsteilnehmern durch nachweislich ungeeignete Fahrzeugführer drohten. Dieser Gefahr müsse auch dann begegnet werden, wenn das Ergebnis der Blutprobe nicht auf einer richterlichen Anordnung beruhe.
Klarmann empfahl, dies zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.
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Jens Klarmann
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Fachanwalt für Arbeitsrecht
Präsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des
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