(Kiel) Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem soeben veröffentlichten Beschluss den Einsatz des Videobrücken-Abstandsmessverfahren (VibrAM) für zulässig erachtet.

Darauf verweist der Bad Nauheimer Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm, Vizepräsident des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel,  unter Hinweis auf einen soeben veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 18.01.2011 – IV-3 RBs 152/10.

In dem Fall hatte das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes eine Geldbuße von 180,00 € verhängt, wogegen sich seine Rechtsbeschwerde wendete. Nach den Feststellungen befuhr er am 21. September 2009 mit einem Alfa Romeo die Bundesautobahn 52 in Willich in Fahrtrichtung Düsseldorf. Hierbei wurde er mit einer Geschwindigkeit von 164 km/h und einem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von 25,83 m gemessen. Die Messung der Geschwindigkeit und des Abstandes wurden vorgenommen mit dem Videobrücken-Abstandsmessverfahren (VibrAM). Mit Hilfe dieses Systems wurden Videoaufzeichnungen gefertigt, die im Verfahren verwendet worden sind. Der Betroffene ist der Auffassung, die Verwertung der Videoaufzeichnungen zum Beweis des gegen ihn erhobenen Vorwurfes, den erforderlichen Sicherheitsabstand unterschritten zu haben, verstoße gegen sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Da das Beweismittel durch einen Rechtsverstoß erlangt worden sei, bestehe ein Beweisverwertungsverbot.

Diese Ansicht, so Schlemm, teilte das OLG Düsseldorf jedoch nicht.

Entgegen der Rechtsmeinung des Betroffenen liege hier kein Beweisverwertungsverbot vor. Entscheidend sei, dass durch die Aufzeichnungen der (ersten) Überwachungskamera nicht in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen werde, weil allein diese Maßnahme keinem bestimmten Grundrechtsträger zugeordnet werden könne. Eine verdachtsunabhängige Aufzeichnung, die bereits für sich genommen eine Identifizierung des Fahrers oder des Kennzeichens ermöglichen könnte, liegt deshalb gerade nicht vor.

Erst dann, wenn ein Polizeibeamter aufgrund der Beobachtung des Videomaterials der Übersichtskamera einen konkreten (Anfangs-)Verdacht habe, dass hier ein Verkehrsverstoß vorliegen könnte, würden durch manuelles Bedienen die Aufnahmen der zweiten Kamera ausgelöst, die dann sehr wohl eine Identifizierung des Fahrers und des Kennzeichens ermöglichten. Deshalb sei der Senat der Auffassung, dass mit dem System VibrAM gefertigte Videoaufzeichnungen keinem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

Auch das Bundesverfassungsgericht habe mit seinem Beschluss vom 12. August 2010 (DAR 2010, 574) entschieden, dass die auch von anderen Oberlandesgerichten insoweit bereits angewandte Rechtsprechung, der sich der Senat nunmehr anschließt, nicht gegen das Grundgesetz verstoße, insbesondere liege kein unzulässiger Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vor. Das Gericht hat auch insoweit entscheidend darauf abgestellt, dass mit der bloßen Übersichtskamera eine Identifizierung des Fahrers oder des Kennzeichens nicht möglich ist und dass die zweite eingesetzte Kamera erst dann eingeschaltet wird, wenn bereits ein konkreter Anfangsverdacht vorliege.

Schlemm empfahl, in derartigen Fällen vor der Verschrottung von Fahrzeugen unbedingt rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.

Für Rückfragen stehen Ihnen zur Verfügung:

Romanus Schlemm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Vize-Präsident des VdVKA – Verband Deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V.
Kanzlei Ruppert, Schlemm & Steidl
Frankfurter Str. 28
61231 Bad Nauheim
 Tel.: 06032/9345-21
Fax: 06032/9345-31
Email: Schlemm@anwaltshaus-bad-nauheim.de
www.anwaltshaus-bad-nauheim.de