(Kiel) Die Kfz-Haftpflichtversicherung darf auch gegen den Willen ihres Versicherungsnehmers den Schaden eines Unfallgegners begleichen, so lange die Regulierung nicht unsachgemäß und willkürlich ist. Dass der Schadensfreiheitsrabatt darunter leidet, hat der Versicherungsnehmer hinzunehmen.
Das, so der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Präsident des VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechsanwälte e. V. mit Sitz in Kiel, zeigt ein von Amts- und Landgericht Coburg (Az. : AG Coburg, 15 C 1469/08; LG Coburg: 32 S 15/09; rechtskräftig) behandelter Fall, in dem die Klägerin ihrem Versicherer vorwarf, trotz Regulierungsverbots bezahlt und dadurch die „Versicherungs-Prozente“ nach oben getrieben zu haben. Die Gerichte verneinten jedoch einen Fehler der Versicherung, weil diese einen weiten Ermessensspielraum hat und eine Haftung der Klägerin nicht abwegig war.
Die klagende Versicherungsnehmerin war auf ein bremsendes Taxi aufgefahren. So teilte sie dies ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung mit. Etwa einen Monat später meldete sich für sie ein Rechtsanwalt bei der Versicherung, der ausführte, die Klägerin habe den Unfall nicht verschuldet, und ein Regulierungsverbot aussprach. Gleichwohl ersetzte die Beklagte dem Unfallgegner (Taxiunternehmen) dessen Schaden und stufte die Klägerin in eine ungünstigere Schadensfreiheitsklasse ein. Die hielt das für unrichtig und klagte gegen die Rückstufung.
Ohne Erfolg, denn Amts- und Landgericht Coburg gaben der Versicherung Recht, so Klarmann.
Als Pflichtversicherung muss die Beklagte begründete Schadensersatzansprüche von Unfallgegnern befriedigen und unbegründete abwehren. Bei der Beurteilung hat sie einen weiten Ermessensspielraum. Nachdem der Anscheinsbeweis gegen die Klägerin als Auffahrende sprach, war die Regulierung keinesfalls unsachgemäß oder willkürlich. Daran ändert auch das Regulierungsverbot nichts.
Klarmann empfahl, dies zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.
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Jens Klarmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Präsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des
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