(Kiel)  Jeden Tag fahren in Deutschland mehr als 650.000 Pkw durch eine Waschanlage. Das Schadensrisiko ist vergleichsweise gering und trotzdem sind Kratzer im Lack, abgerissene Heck- oder Frontspoiler, Außenspiegel sowie abgebrochene Scheibenwischer ärgerlich. Die Haftpflichtversicherer der Waschanlagenbetreiber lehnen Ersatz meistens ab

Doch, so  der Nürnberger Fachanwalt für Verkehrsrecht Oliver Fouquet, Leiter des Fachausschusses „Werkstatt/Reparatur/Mängelbeseitigung“ des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, welche Chancen haben Geschädigte?

Gültigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingung für die Autowäsche  

Häufig befinden sich an den Einfahrten zu den Autowaschanlage Hinweisschilder mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die jegliche Haftung des Betreibers ausschließen. Ein solcher genereller Ausschluss ist unwirksam. Auch die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist unwirksam. Die Haftung kann noch nicht einmal für besonders gefährdete Teile wie Spiegel, Antennen oder Scheibenwischer ausgeschlossen werden (BGH, NJW 2005, 522) 

Was muss der Geschädigte darlegen? 

Voraussetzung für einen Anspruch des Geschädigten ist ein vorschriftsmäßiger Zustand des Fahrzeugs. Ein vorschriftswidriger Zustand des Fahrzeugs z. B. unzulässige Tieferlegung, Anbau eines Spoilers oder ein lockerer Außenspiegel kann die Haftung des Waschanlagenbetreibers ganz entfallen lassen oder zu mindestens einschränken. Ebenso gilt dies für Fahr- oder Bedienungsfehler des Benutzers. 

Die Hauptprobleme liegen im Nachweis der Beschädigung beim Waschen. 

Der geschädigte Autofahrer hat zu beweisen, dass 

–          eine objektive Pflichtverletzung

–          der Eintritt eines Schadens

–          und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden vorliegt. 

Zunächst ist daher darzulegen und zu beweisen, dass die Beschädigung des Fahrzeugs während des Waschvorgangs eingetreten ist. Durch den Nachweis einer Beschädigung ist auch eine objektive Pflichtverletzung erwiesen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.03.2013, Az.: 4 U 26/12). Ausreichend ist daher der Vortrag „Vor dem Waschen schadenfrei, nach dem Waschen beschädigt“. 

Insbesondere bei Lackkratzern ist der Einwand eines Vorschadens typisch. Diesen Einwand muss der Geschädigte widerlegen. Dies kann er durch Fotos, Augenschein, Zeugen oder ein Sachverständigengutachten. Ein Sachverständiger kann im Normalfall ermitteln, ob Kratzer durch die Waschanlage entstanden sind oder nicht. Lange, waagerechte Kratzer an der Seite des Fahrzeugs sind für eine Waschanlage untypisch. Feine, über den gesamten Lack verteilte Kratzer sprechen für verschmutze Bürsten. 

Der Nachweis in einer sogenannten Portalwaschanlage (vorwiegend an Tankstellen) ist im Zweifel leichter, da in dieser der Fahrer als Störfaktor ausfällt. In Waschstraßen, in denen der Fahrer sitzen bleibt, bleibt der Fahrer als Störfaktor erhalten, weshalb dann ein Nachweis schwieriger wird. Steht die Pflichtverletzung fest, kann sich der Waschanlagebetreiber mit dem Einwand entlasten, dass ihn kein Verschulden trifft. Die Ansprüche des Geschädigten verjähren in drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB. 

Fouquet empfahl, dies beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies. 

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung: 

Oliver Fouquet
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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