(Kiel) Auf die Unabwendbarkeit eines Unfalles kann sich ein Kraftfahrer, der die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten hat, regelmäßig nicht berufen, es sei denn, er weist nach, dass der Unfall für ihn auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h nicht zu vermeiden war und es somit auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre.

Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Präsident des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart vom 11.11.2009, Az.: 3 U 122/09.

In dem Fall war ein Autofahrer im Dunkeln mit einer Geschwindigkeit von 170 km/h auf einen PKW aufgefahren, der von einer Autobahnraststätte kommend ohne größeres Verharren auf der rechten Fahrspur sofort auf die linke Fahrspur gewechselt war. Hierdurch entstand ihm ein Schaden von mehr als 30.000 €, von dem ihm das Landgericht Rottweil in erster Instanz jedoch nur 80 % zugesprochen hatte. Da er die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h deutlich überschritten habe, treffe ihn eine Mithaftung von hier 20%.

Die dagegen eingelegte Berufung, so betont Klarmann, hatte vor dem OLG Stuttgart keinen Erfolg.

Ein Verschulden des Klägers könne zwar nicht festgestellt werden, so das Gericht. Der Sachverständige habe aber festgestellt, dass der Kläger unmittelbar vor der Kollision mindestens mit einer Geschwindigkeit von 170 km/h gefahren sei. Dieses sei zwar mangels einer entsprechenden Geschwindigkeitsbeschränkung hier nicht verboten und bei der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit sei das Unfallgeschehen für den Kläger auch unvermeidbar gewesen, sodass ihm ein Fehlverhalten in der konkreten Unfallsituation nicht vorgeworfen werden könne.

Allerdings habe der Kläger hier nicht nachweisen können, dass der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG gewesen sei.

Ein Autofahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit eines Unfalles geltend machen wolle, müsse sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten. Dabei dürfe sich die Prüfung nicht nur auf die Frage beschränken, ob sich der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein „Idealfahrer“ reagiert habe, sondern vielmehr sei diese auch auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein „Idealfahrer“ überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre. Der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage ergebende Unfall werde nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) „ideal“ verhält. Damit verlange § 17 Abs. 3 StVG, dass der „Idealfahrer“ in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden.

Solche Erkenntnisse hätten in der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung Ausdruck gefunden, in der die Empfehlung ausgesprochen werde, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h zu fahren. Die Nichtbeachtung dieser Empfehlung allein begründe zwar keinen Schuldvorwurf. Bei der Auslegung des Begriffs des „unabwendbares Ereignisses“ sei das dieser Verordnung zugrunde liegende Erfahrungswissen, dass sich durch eine höhere Geschwindigkeit als 130 km/h die Unfallgefahren auf der Autobahn merkbar erhöhen, jedoch zu berücksichtigen. Auf die Unabwendbarkeit eines Unfalles könne sich ein Kraftfahrer, der die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten hat, daher regelmäßig nicht berufen, es sei denn, er weise nach, dass der Unfall für ihn auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h nicht zu vermeiden war und es somit auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre.

Vor diesem Hintergrund hielt auch der 3. Zivilsenat des OLG Stuttgart die vom Landgericht festgestellte Mithaftung des Klägers in Höhe von 20% für angemessen. Ein vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges wäre u.U. dann in Betracht gekommen, wenn die Betriebsgefahr durch ein nur geringfügiges Überschreiten der Richtgeschwindigkeit nur unbedeutend erhöht gewesen wäre. Davon könne aber bei einer Geschwindigkeit von mindestens 170 km/h nicht mehr die Rede sein.

Klarmann empfahl, dies zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.

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Jens Klarmann
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Fachanwalt für Arbeitsrecht
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