OLG Celle, Beschluss vom 20.12.2023, AZ 7 U 1742/19
Ausgabe: 12/2023 – 01/2024
1.
Die Klausel „Ggf. noch bestehende Ansprüche gegenüber Dritten aus Sachmängelhaftung werden an den Käufer abgetreten“ kann nicht als Abtretung der Ansprüche aus § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV gegen den Fahrzeughersteller an den Käufer ausgelegt werden.
2.
Dem Freigabebescheid des Software-Updates kommt keine Tatbestandswirkung zu, aufgrund derer für das Gericht verbindlich feststünde, dass unzulässige Abschalteinrichtungen nicht (mehr) vorhanden sind. Das gilt auch für eine EU-Typgenehmigung nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/858.
3.
a) Hat der Geschädigte sein Fahrzeug verkauft, bildet der tatsächlich vereinbarte Kaufpreis ein Indiz für den ihm auf dem in seiner konkreten Situation zugänglichen Markt erzielbaren Preis, weil davon auszugehen ist, dass niemand ohne besonderen Grund unter Wert verkauft. b) Beruft sich der Schädiger nicht auf eine für den Geschädigten konkrete günstigere Verwertungsmöglichkeit, sondern lediglich auf das allgemeine Marktniveau, erfordert eine Erschütterung der Indizwirkung regelmäßig den Nachweis, dass der von dem Kläger vereinbarte Preis deutlich zu niedrig war.
Weitere Informationen: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/do…