Vorlagebeschluss an den BGH: Fällt ein reiner (elektronischer) Taschenrechner als elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation bzw. der Unterhaltungselektronik oder der Ortsbestimmung dient bzw. dienen soll, unter § 23 Abs. 1a StVO?
Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2019/…