Der Umstand, dass der Verfahrensverstoß der Versäumung der Urteilsabsetzungsfrist nicht sicher feststeht, andererseits aber auch nicht sicher die Wahrung der Frist des § 275 Abs. 1 StPO mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, kann nicht zu Lasten des Angeklagten gehen. Schon nach dem Gesetz wird die Nachweispflicht bzgl. der Fristwahrung den Justizbehörden auferlegt.
Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2019/…