Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 04.10.2023, AZ 7 U 42/23

Ausgabe: 08-09/2023

1. Blinkt ein Traktor nach links muss der nachfolgende Verkehr stets damit rechnen, dass der Traktor kurzfristig abbiegt, und zwar auch ohne vorheriges Einordnen nach links (was wegen der Fahrzeugbreite häufig nicht möglich ist).

2. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten für die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung sind nur erstattungsfähig, wenn die Beauftragung aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig ist. Allein der Umstand, dass bei der späteren Regulierung durch den Kaskoversicherer auch ein Quotenvorrecht des Geschädigten zu berücksichtigen sein kann, reicht nicht aus, um die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung schon bei der ersten Kontaktaufnahme mit seinem Kaskoversicherer zu begründen.

3. Bei der Bestimmung der angemessenen Gebühr gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG handelt es sich um eine Leistungsbestimmung im Sinne von § 315 BGB. Diese ist als einseitige Willenserklärung grundsätzlich unwiderruflich und für den bestimmungsberechtigten Rechtsanwalt bindend.

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