OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.05.2023, AZ 2 RBs 18/23
Ausgabe: 04-2023
1.
Für die ordnungsgemäße Erhebung einer Verfahrensrüge genügt es nicht, zu den Verfahrenstatsachen nahezu den gesamten Akteninhalt in die Begründungsschrift einzukopieren, statt bezogen auf die konkrete Verfahrensrüge (lediglich) den insoweit relevanten Verfahrensstoff mitzuteilen.
2.
Ist der Betroffene bereits im „ersten Durchgang“ wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verurteilt worden, bedarf es nach der Zurückverweisung der Sache keiner Wiederholung des Hinweises auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung.
Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf…