OLG Hamm, Beschluss vom 02.05.2023, AZ 4 U 14/22
Ausgabe: 04-2023
• 1.
Zur Haftung der Audi AG aus §§ 826, 31 BGB im Zusammenhang mit in Fahrzeugen der Marke Audi serienmäßig eingesetzten, von der Volkswagen AG produzierten Dieselmotoren vom Typ EA 189, deren Motorsteuerung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung („Umschaltlogik“, „Prüfstandserkennungssoftware“) versehen ist (Anschluss u. a. an OLG München, Urteil vom 30.11.2020 – 21 U 3457/19 sowie nachfolgend BGH, Urteil vom 25.11.2021 – VII ZR 238/20).
• 2.
Der Erwerb des Fahrzeugs über einen „Strohmann“ steht einem eigenen deliktischen Schadensersatzanspruch des „wirtschaftlichen Eigentümers“, der aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung unter Ausschluss des „Strohmanns“ zur Nutzung des Fahrzeugs berechtigt ist und allein dessen wirtschaftliche Lasten trägt, nicht entgegen.
• 3.
Bei der Prüfung der haftungsbegründenden Kausalität und der Berechnung des Schadens ist in einer solchen Konstellation auf die Verhältnisse des „wirtschaftlichen Eigentümers“ abzustellen.
Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2023/…