BGH, Beschluss vom 20.02.2023, AZ VI ZR 203/22

a) Wird das Klagebegehren auf ein undifferenziertes Gemenge von Ansprüchen sowohl aus eigenem als auch aus abgetretenem Recht ohne Angabe einer Prüfungsreihenfolge gestützt, liegt eine alternative Klagehäufung vor, die wegen des Verstoßes gegen das Gebot, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen, unzulässig ist.
b) Auf Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Sicherungseigentums an einem Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall muss sich der Sicherungseigentümer das Mitverschulden des Halters und Sicherungsgebers nicht anspruchsmindernd zurechnen lassen. Dem Schädiger kann aber ein Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB gegen den Sicherungsgeber zustehen (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007 – VI ZR 199/06, BGHZ 173, 182 Rn. 11 ff.).
c) Macht der Halter (Sicherungsgeber; ähnlich: Leasingnehmer) in Prozessstandschaft für den nicht-haltenden Eigentümer (Sicherungsnehmer, ähnlich: Leasinggeber) dessen deliktische Ansprüche wegen Verletzung des Eigentums geltend und verlangt er aufgrund einer Ermächtigung des Eigentümers Zahlung an sich selbst, kann der Schädiger die dolo-agit-Einwendung im Hinblick auf den ihm gegen den Halter zustehenden Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB nicht erheben. Es besteht aber die Möglichkeit, den Ausgleichsanspruch im Wege der (Hilfs-)Widerklage gegen den Halter geltend zu machen.

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