BGH, Beschluss vom 25.04.2022, AZ VI ZR 1308/20

Ausgabe: 03/04-2022

Im Rahmen des § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO ist „anderer Verkehrsteilnehmer“ nur ein Teilnehmer des fließenden Verkehrs, also nicht der vom Fahrbahnrand An- und in den fließenden Verkehr Einfahrende.

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