OLG Celle, Beschluss vom 26.04.2022, AZ 3 U 130/21
Ausgabe: 03/04-2022
1. Die unzureichende Information über gem. Art. 247 § 3 Abs. 1 EGBGB in den verbundenen Darlehensvertrag aufzunehmende Pflichtangaben führt dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt.
2. In Fällen, in denen der Darlehensnehmer das Fahrzeug nach Widerruf nicht an den Darlehensgeber zurückgibt, sondern es weiter nutzt, aber gleichzeitig seine Pflicht zur Leistung von Wertersatz dem Grunde nach anerkennt, kommt eine Verwirkung des Widerrufsrechts nicht in Betracht.
3. Im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehensvertrags steht dem Darlehensgeber vor Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 358 Abs. 4, § 357 Abs. 4 BGB sowohl hinsichtlich der vor als auch hinsichtlich der nach Widerruf durch den Darlehensnehmer erbrachten Zahlungen zu.
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