OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.03.2022, AZ 17 U 811/19
Ausgabe: 03/04-2022
1. Für die Haftung eines Automobilherstellers nach § 826, § 31 analog BGB ist nicht erforderlich, dass er den Motor oder die Motorsteuerung, deren Software bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden, selbst entwickelt oder hergestellt hat (im Anschluss an BGH, Urteile vom 8. März 2021 – VI ZR 505/19 –, 21. Dezember 2021 – VI ZR 875/20 – und 25. November 2021 – VII ZR 238/20 –, jeweils juris).
2. Zu den Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags des Klägers zur sittenwidrigen vorsätzlichen Handlung eines Automobilherstellers, wenn der Kläger behauptet, dessen verfassungsmäßig berufene Vertreter hätten zumindest gewusst, dass die Motoren des streitgegenständlichen Typs mit einer auf eine arglistige Täuschung des KBA abzielenden Prüfstanderkennungssoftware ausgestattet waren, und die Fahrzeuge in Kenntnis dieses Umstandes mit diesen Motoren versehen und in den Verkehr gebracht.
3. Lässt der Vortrag der Beklagten zu einer fehlenden Kenntnis wenigstens eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters im Sinne von § 31 BGB aufgrund des substantiierten Vortrags des Klägers nötigen, näheren Vortrag zu den in Streit stehenden Entscheidungsprozessen in Bezug auf die Verwendung der Motoren des Typs EA 189 vermissen, gilt der Vortrag des Klägers als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO), ohne dass es auf die Frage einer sekundären Darlegungslast ankommt.
Weitere Informationen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…