OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2022, AZ 5 RBs 12/22
Ausgabe: 01/02-2022
Der Umstand, dass einem Betroffenen der Umfang einer Geschwindigkeitsüberschreitung möglicherweise nicht exakt bekannt ist, steht der Annahme von Vorsatz nicht entgegen. Vorsätzliches Handeln setzt eine solche Kenntnis nicht voraus. Es genügt das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren.
Weitere Informationen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2022/5…