BGH, Beschluss vom 10.02.2022, AZ VI ZR 457/20
Ausgabe: 01/02-2022
Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der Feststellung des Rechtsgrundes der unerlaubten Handlung kann sich aus dem Aufrechnungsverbot des § 393 BGB ergeben.
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