BGH, Beschluss vom 16.11.2021, AZ VI ZB 76/19

Ausgabe: 11-2021

Wird eine Berufung ausschließlich auf neues Vorbringen gestützt, kann sie ohne weiteres durch Beschluss verworfen werden, wenn die Berufungsbegründung keine Angaben zu den Tatsachen enthält, die eine Zulassung des neuen Vorbringens nach § 531 Abs. 2 ZPO rechtfertigen. Dass das Vorbringen zuzulassen wäre, wenn es sich im Verlauf des Berufungsverfahrens als unstreitig erwiese, steht dem nicht entgegen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014 – V ZB 225/12, NJW-RR 2015, 465 f.).

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