BGH, Beschluss vom 12.11.2021, AZ VIII ZR 255/20

Ausgabe: 11-2021

a) Bei einem auf Rücktritt gestützten Rückzahlungsverlangen sind zurückzugewährende Gegenforderungen bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands dann mindernd zu berücksichtigen, wenn der Rückgewährgläubiger die Rückzahlung Zug um Zug gegen Erstattung einer (bezifferten) Gegenforderung begehrt. Denn darin liegt – sofern kein Aufrechnungsverbot besteht – eine zum Erlöschen der geringeren Gegenforderung führende (konkludente) Aufrechnung (im Anschluss an BGH, Urteil vom 25. April 2017 – XI ZR 108/16, WM 2017, 1008 Rn. 20).
b) Entsprechendes gilt, wenn der Kläger die Höhe der von ihm dem Beklagten zugebilligten Gegenforderung – hier Nutzungsentschädigung – zwar nicht konkret beziffert, aber in dem Berufungsverfahren die wesentlichen Parameter zu der Berechnung der Gegenforderung in seinem Berufungsangriff benennt.

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