OLG Hamm, Beschluss vom 27.07.2021, AZ 4 RBs 131/21
Ausgabe: 06-07/2021
Nach § 80 Abs. 5 OWiG führt ein vor Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenes Verfahrenshindernis – anders als bei einer Rechtsbeschwerde, die nicht der vorherigen Zulassung bedarf – im Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht zur Verfahrenseinstellung. Vielmehr ist die Rücknahme des Einspruchs vor Verkündung des angefochtenen Urteils im Zulassungsverfahren von Gesetzes wegen unbeachtlich.
Weitere Informationen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2021/4…