OLG Hamm, Beschluss vom 25.04.2021, AZ 4 RBs 13/21
Ausgabe: 2/3-2021
• 1.
Die Grundsätze der vom Bundesgerichtshof (BGHSt 51, 124 ff.) entwickelten Vollstreckungslösung bei einer festgestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung sind entsprechend im Bußgeldverfahren anwendbar.
• 2.
Eine nach Erlass des erstinstanzlichen Bußgeldurteils eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (hier: rund neun Monate) kann vom Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen einer Entscheidung nach § 79 Abs. 6 OWiG dahingehend kompensiert werden, dass ein Teil des verhängten Fahrverbots (hier: eine Woche) als vollstreckt gilt.
Weitere Informationen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2021/4…