OLG Hamm, Beschluss vom 25.03.2021, AZ 4 RBs 44/21
Ausgabe: 2/3-2021
• 1. Eine Bezugnahme ist nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO nur auf Abbildungen wegen der Einzelheiten möglich. Bei dem Datenfeld auf dem Messfoto handelt es sich aber um eine Urkunde.
• 2. Eine Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO muss eindeutig und zweifelsfrei sei. Im Einzelfall kann auch ein bloßer Klammerzusatz mit der Fundstelle genügen
Weitere Informationen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2021/4…