OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2020, AZ 18 U 86/20
Ausgabe: 10/11-2020
Das Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeugs, dessen Dieselmotor mit einem „Thermofenster“ ausgerüstet ist, stellt keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers dar. Es kann dabei offen bleiben, ob ein „Thermofenster“ eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Artikel 5 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist.
Weitere Informationen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2020/1…